VG Würzburg: Wohngeld, einstweiliger Rechtsschutz, verkürzter Bewilligungszeitraum, Widerspruchsverfahren anhängig, kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, konkreter Anlass, Ende des Schulbesuchs der Mittelschule eines Haushaltsmitglieds, weiterführende Schule oder Berufsausbildung, Einstweiliger Rechtsschutz, Wohngeldbewilligung, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch
Beschluss vom 29.05.2026 – W 3 E 26.1048